Mietminderung
Schimmel in der Wohnung: Wissenswertes zur Mietminderung
Schimmel in Wohnräumen ist extrem unangenehm und kann in einigen Fällen sogar zu gesundheitlichen Langzeitschäden führen. Sind Wohnungen betroffen, kann dies Mieter zur Mietminderung berechtigen. Unter welchen Umständen dies der Fall ist und was Betroffene wissen sollten, um ordnungsgemäß vorzugehen, lesen Sie hier.
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Die Beweispflicht: Segen und Fluch zugleich
Insbesondere bei Schimmelbefall stellt sich die Frage, wer Schuld an der Entstehung hat. Schimmelflecken und feuchte Wände sind seit jeher ein sehr unangenehmer Konfliktverursacher zwischen Mieter und Vermieter. Zunächst müssen Mieter im Zweifelsfall nachweisen, dass Baumängel verantwortlich sind und nicht unzureichendes Lüften beziehungsweise Heizen. Die Beweislastverteilung ist hierbei entscheidend. Der Mieter muss den Schimmelschaden im ersten Schritt melden. Das heißt, dass ein Nachweis vorgelegt werden muss, dass der Schaden tatsächlich vorhanden ist. Hier kann der Mieter als Beweis Fotos, Gutachten und andere Beweismittel, die den Schimmelbefall dokumentieren, vorlegen. Ein Baubiologe kann beispielsweise Messungen an den Wänden durchführen, um festzustellen, ob die Außenwände feucht sind. Mit speziellen Messinstrumenten wird die Temperatur sowie der Feuchtegehalt in Wänden ermittelt. Diese Daten geben Aufschluss darüber, ob das Gebäude ausreichend isoliert und damit vor Feuchtigkeit geschützt ist. Werden hier Mängel an der Bausubstanz festgestellt, berechtigt der Schimmelpilzbefall, solange dieser eine Raumnutzung verhindert, zu einer Minderung der Bruttomiete von 20 bis 30 Prozent.
Der Vermieter wiederum kann nach Eingang entsprechender Beweise seitens des Mieters gleichermaßen reagieren und ebenfalls mit einem Gutachten klären, dass weder eine schlechte Isolierung noch Wärmebrücken den Schimmel verursacht haben. Sollte ihm der Nachweis nicht gelingen und sich herausstellen, dass er die Verantwortung für die Schimmelursache trägt, ist eine Mietminderung theoretisch möglich.
Problematisch wird es für Mieter, wenn keinerlei Isolationsmängel, Schäden an der Heizung oder Baumängel vorliegen. Dann müssen Mieter beweisen, dass sie stets sachgemäß mit der Mietsache umgegangen sind. Im Falle von Schimmel würde dies bedeuteten, dass ein richtiges Heiz- und Lüftverhalten nachgewiesen werden muss. Dieser Nachweis gelingt nicht immer und ist mit einem entsprechenden Aufwand verbunden. Wie ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof-Kreuzberg bestätigt, kann dem Mieter lediglich ein dreimaliges Stoßlüften täglich zugemutet werden. Muss öfter gelüftet werden, um Schimmel vorzubeugen, widerspricht dies laut Urteil dem üblichen Mietgebrauch.
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Die Kostenfrage bei Baumängeln
Generell ist der Vermieter in der Pflicht alle Räumlichkeiten des Mietobjekts in einem vertragsmäßigen Zustand zu halten. Werden Mängel festgestellt, muss der Vermieter diese schnellstmöglich beheben. Mietminderung ist immer dann eine denkbare Lösung, wenn der Vermieter eine Mängelbeseitigung hinauszögert und untätig bleibt. Juristisch betrachtet, sind Mieter zur Mietminderung berechtigt, wenn der Wohnungsgebrauch eingeschränkt ist. Einige Vermieter haben sich in der Vergangenheit geweigert schimmelverursachende Baumängel zu beheben, weil die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch wären. Beispielsweise wenn Außenwände an einem Hochhaus beschädigt sind und aufgrund dessen Feuchtigkeit ins Gebäudeinnere eindringen kann. Die Schadensbehebung wäre dann in der Regel nur mit einem Gerüst realisierbar, welches mit einem massiven Kostenaufwand verbunden wäre. Doch selbst unverhältnismäßige Kosten sind keine Rechtfertigung für die Unterlassung von Reparaturarbeiten. Industriekletterer, die ohne Gerüst Schäden selbst in großer Höhe begutachten und reparieren können, gibt es mittlerweile in vielen Regionen. Die Pigo Extremtechnik OHG mit Sitz im hessischen Friedberg bietet beispielsweise die Schadensbegutachtung an Hochhäusern und erledigt Sanierungsarbeiten kosteneffizient dank alpiner Seiltechniken. Ähnlich verhält es sich an Gebäuden mit schlechter Isolierung. Verursacht die minderwertige Isolationsschicht Schimmel, muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass das Gebäude entsprechend saniert wird. Kommt er dem nicht nach, ist eine Mietminderung bei Schimmelbefall möglich.
Unklare Ursachen
Nicht in jedem Fall von Schimmel kann die Ursache aufgedeckt werden. Lassen sich Schäden am Gebäude und ein unsachgemäßer Umgang mit der Wohnung durch den Mieter widerlegen, ist eine Mietminderung in vielen Fällen dennoch gerechtfertigt, da sich die Mietsache nicht in einem einwandfreien Zustand befindet.
Frist setzen und schriftlich informieren
Wer schreibt, der bleibt. Das gilt insbesondere beim Kommunizieren mit Vermietern im Streitfall. Im Idealfall sollte ein festgestellter Schaden schriftlich gemeldet werden. Wird der Brief per Einschreiben Rückschein versandt, haben Mieter im Streitfall einen eindeutigen Nachweis, dass der Vermieter informiert wurde. Im Schriftstück sollte dem Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden.
Von einer direkten Minderung der Mietzahlung ist oft abzuraten. Möglicherweise stellt sich später heraus, dass die Mietminderung hätte geringer ausfallen dürfen oder umgekehrt, die Minderung zu hoch war. Um das Recht auf Mietminderung zu bewahren, ist es ratsam die Miete lediglich unter Vorbehalt zu kürzen. Dabei wird zwar die übliche Miete überweisen, aber vermerkt, dass diese rückwirkend gekürzt wird, sollte der Schimmel nicht beseitigt werden.
Aussagekräftige Urteile zum Thema Mietminderung wegen Schimmel haben wir hier veröffentlicht. Die Urteile helfen bei der Beurteilung und Einschätzung der Mietminderungschancen. Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck informiert nachfolgend, was bei schimmligen Wohnungen außerdem wichtig ist:
Bearbeitungsstand: 16.12.2016
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