Mietminderung bei zu heißer Dachgeschosswohnung im Sommer

Herrschen in einer qualitativ gut ausgestatteten Neubauwohnung in den Sommermonaten durch die Sonneneinstrahlung Temperaturen deutlich oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle von maximal 25 bis 26 Grad, kann dies einen Mangel darstellen (vgl. DAWR Mietminderungstabelle Kategorie Temperaturen), teilt die ARGE Mietrecht und Immobilien mit.

Der Mieter einer Neubauwohnung in der obersten Etage und mit einer nach Süden ausgerichteten Glasfront hatte in den Sommermonaten unter der extremen Erwärmung der Wohnung zu leiden. Er kürzte daher die rund 1.000 Euro betragende Warmmiete um 205 Euro. Seine Vermieterin verklagte ihn daraufhin auf Zahlung des einbehaltenen Betrags. Der Mieter wiederum forderte in einer Widerklage, dass diese einen Wärmeschutz anbringen müsse.

Oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle

Die Widerklage des Mieters hatte Erfolg. Auch wenn ein Mieter einer Endetagenwohnung eine höhere sommerliche Aufheizung hinnehmen müsse als ein Mieter in einem anderen Stockwerk, gebe es doch auch hier Grenzen. Eine relativ hochpreisige, gut ausgestattete Neubauwohnung, in der im Sommer zeitweise Temperaturen deutlich oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle herrschten, weise einen Mietmangel auf. Die Wärmeschutzmaßnahmen an einer Wohnung müssten den baurechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes entsprechen. Dies sei hier nicht der Fall, entschieden die Richter auf Grundlage des Sachverständigengutachtens.

Gesundheitsbeeinträchtigung

Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass auch dann ein Mangel vorliege, wenn die Erwärmung ein Ausmaß erreiche, dass die Wohnung in ihrer eigentlichen Nutzung beeinträchtigt sei, etwa wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar Gesundheitsgefahr vorliege.

Die Vermieterin wurde verurteilt, einen angemessenen Wärmeschutz zu installieren. Die einbehaltene Miete musste der Mieter nicht nachzahlen (vgl. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.05.2006, Az. 46 C 108/04).

Bearbeitungsstand: 23.01.2014

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Die DAWR-Mietminderungstabelle wird vom Deutschen Anwaltsregister herausgegeben. Anhand der Tabelle können Sie ersehen, welche Minderungsquote deutsche Gerichte bei bestimmten Mietmängeln den Geschädigten zugesprochen haben. Die Tabelle wird laufend aktualisiert.