Mieteranspruch auf Mängelbeseitigung verjährt nicht

Ansprüche des Mieters auf Beseitigung von Wohnungsmängeln verjähren nicht. Dies gilt zumindest solange der Mieter in der Mietwohnung lebt, entschied der Bundesgerichtshof.

Im verhandelten Fall wohnte eine Frau bereits seit rund 50 Jahren in ihrer Mietwohnung. Der Hauseigentümer entschloss sich 1990, das über der Wohnung gelegene Dachgeschoss zu einer weiteren Wohneinheit auszubauen. Allerdings war der Ausbau hinsichtlich des Schallschutzes mangelhaft. Die Mieterin der darunterliegenden Wohnung bemängelte dies aber erst im Jahr 2006 und verlangte, dass nachgebessert wird. Sie klagte durch die Instanzen und bekam jetzt vom Bundesgerichtshof Recht, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Wohnung muss dauerhaft in mangelfreiem Zustand sein

Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass der Vermieter gesetzlich verpflichtet sei, die Wohnung dauerhaft in einem mangelfreien Zustand zu erhalten. Eine solche Dauerverpflichtung könne während des Bestehens des Mietverhältnisses nicht verjähren. Der Vermieter muss demzufolge den Schallschutz der Dachgeschosswohnung nachbessern (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 104/09)

Bearbeitungsstand: 17.01.2014

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