Lärm vom Kinderspielplatz berechtigt nicht zur Mietminderung

Der Lärm von einem in der Nähe gelegenen Spielplatz berechtigt Mieter nicht, die Miete zu mindern. Das teilt die ARGE Mietrecht und Immobilien mit.

Ein Ehepaar bewohnte eine Erdgeschoss-Mietwohnung, die ganz in der Nähe eines Spielplatzes lag. Durch den hohen Lärmpegel fühlte sich das Paar gestört und kürzte die Miete. Es berief sich darauf, dass ihnen beim Einzug der Aushilfshausmeister gesagt hätte, der Spielplatz würde verlegt.

Spielplatz-Lärm ist kein Mietmangel

Der Vermieter klagte auf vollständige Zahlung der Miete und erhielt Recht. Die Richter entschieden, dass der Spielplatz-Lärm kein Mangel und daher kein Grund für eine Mietminderung sei. Eine kinderfreundliche Umgebung, die schon aus gesellschaftspolitischen Gründen sehr wünschenswert sei, müsse den auf Bolz- oder Spielplätzen entstehenden Lärm als „sozialadäquat“ hinnehmen.

Ruhezeiten sind einzuhalten

Die Einhaltung von Ruhezeiten oder auch nur die Reduzierung des Geräuschpegels wären nur durch strikte Überwachung zu erreichen. Und dies sei weder verhältnismäßig noch erstrebenswert, so die Richter ( Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.03.2009, Az. 33 C 2368/08 - 50).

Mietminderung wegen Kinderlärm

Die Entscheidung des AG Frankfurt am Main, Az. 33 C 2368/08-50 wird in der DAWR Mietminderungstabelle Kategorie Kinderlärm gelistet.

Bearbeitungsstand: 22.01.2014

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Die DAWR-Mietminderungstabelle wird vom Deutschen Anwaltsregister herausgegeben. Anhand der Tabelle können Sie ersehen, welche Minderungsquote deutsche Gerichte bei bestimmten Mietmängeln den Geschädigten zugesprochen haben. Die Tabelle wird laufend aktualisiert.