Keine Mini-Mietminderung für kleine Macken

Ein nur kleiner Mangel rechtfertigt keine Mietminderung. Selbst wenn die Kürzung vom Mieter nur sehr gering angesetzt wird.

Mietminderungen für Mini-Mängel sind nicht zulässig. Dies musste eine Mieterin erfahren, die ihre Miete drei Monate lang um monatlich 10 Euro herabsetzte, weil die über ihrem Balkon angebrachte Dachrinne nicht ganz dicht war und bei Regen Spritzwasser auf ihren Balkon schwappte. Grund: Eine solche Beeinträchtigung ist unerheblich, die Wohnung uneingeschränkt zum Wohnen geeignet, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Amtsgericht Münster (Amtsgericht Münster, Urteil vom 21.12.2005, Az. 59 C 2601/05).

Erhöhte Bewässerung kein Mietmangel

Die einzige Beeinträchtigung der Mieterin sei die möglicherweise erhöhte Bewässerung ihrer Balkon-Pflanzen gewesen, so die Richter. Doch das hätte sie ganz einfach durch Verschieben der Blumenkästen verhindern können. Die Mieterin wurde von den Richtern dazu verdonnert, ihrem Vermieter 30 Euro plus Zinsen nachzuzahlen, berichtet Immowelt.de.

Bearbeitungsstand: 16.01.2014

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Die DAWR-Mietminderungstabelle wird vom Deutschen Anwaltsregister herausgegeben. Anhand der Tabelle können Sie ersehen, welche Minderungsquote deutsche Gerichte bei bestimmten Mietmängeln den Geschädigten zugesprochen haben. Die Tabelle wird laufend aktualisiert.