Unerheblicher Mietmangel
Kann auch bei einem kleinen oder unerheblichen Mietmangel die Miete gemindert werden?
Während der Mietzeit muss der Vermieter die vermietete Sache in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten, so dass der Mieter die Wohnung vertragsgemäß gebrauchen kann. Hat die Mietsache einen Mangel, dann kann der Mieter die Miete mindern. Aber hat der Mieter bei jedem Mietmangel ein Minderungsrecht? Was gilt, wenn ein nur unerheblicher Mietmangel vorliegt?
Der Vermieter schuldet dem Mieter während der Mietzeit gemäß § 535 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und hat sie in diesem Zustand zu erhalten. Entsteht ein Mangel an der Mietsache, der deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, so darf der Mieter gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB die Miete mindern.
Nicht wegen jeder Kleinigkeit mindern
Allerdings berechtigt nicht jede Kleinigkeit den Mieter zu einer Mietminderung. Es muss sich um einen Mangel handeln, der die Tauglichkeit (oder den Gebrauchswert) der Mietsache erheblich mindert - also nicht unerheblich ist.
Wann ist ein Mietmangel unerheblich?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) ist ein Mangel insbesondere dann als unerheblich anzusehen, wenn er leicht erkennbar, schnell behebbar und mit geringen Kosten zu beseitigen ist. In diesem Fall verstieße eine Mietminderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 30.06.2004, Az.: XII ZR 251/02).
Gibt es Beispiele dafür, wann ein Mietmangel unerheblich ist?
Ja, die Rechtsprechung hat in folgenden Fällen einen nur unerheblichen Mietmangel angenommen:
- fehlender Kokosläufer im Treppenhaus (Landgericht Berlin, Urteil vom 15.03.2002, Az. 63 S 54/00)
- teilweise abgeplatzte Farbe im Treppenhaus (Landgericht Berlin, Urteil vom 15.03.2002, Az. 63 S 54/00)
- fehlendes Schloß am Müllplatz (Landgericht Berlin, Urteil vom 15.03.2002, Az. 63 S 54/00)
- glatte Hauseingangsstufe bei Frost (Landgericht Berlin, Urteil vom 15.03.2002, Az. 63 S 54/00)
- klemmendes Haustürschloß (Landgericht Berlin, Urteil vom 15.03.2002, Az. 63 S 54/00)
- Ausfall der Hausnummernbeleuchtung (Landgericht Berlin, Urteil vom 15.03.2002, Az. 63 S 54/00)
- Regenwasserpfützen im Kellergang (Landgericht Berlin, Urteil vom 15.03.2002, Az. 63 S 54/00)
- einmalige kurzfristige Verschmutzung des Treppenhauses (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.1991, Az. 33 C 2578/91)
- einmaliger vormittägliche Lärmbelästigung (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.1991, Az. 33 C 2578/91)
- 5-tägige Störung des Fernsehempfangs (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.1991, Az. 33 C 2578/91)
- vorübergehender Ameisenbefall der Wohnung (Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.04.1998, Az. 213 C 548/97)
- Fensterscheibe im Bad hat einen Sprung
- Stilllegung eines Müllschluckers (AG Hamburg WuM 1985, 660)
- Graffiti-Schmierereien an der Hauswand (Landgericht Berlin, Urteil vom 05.10.2010, Az. 63 S 619/09)
- kleinere Haarrisse an der Zimmerdecke (WuM 1988, 301)
- Hausflur hat eine defekte Glühbirne (WuM 1980, 63)
- Heiztemperatur wird entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung vorübergehend um ein Grad Celsius unterschritten
- Heizung ist nicht auf dem neuesten Stand, aber funktionstüchtig
- gelegentliches Hundegebell
- Nachbar bohrt Dübellöcher
- Nachbarschaft unterhält einen Swinger-Club
- Türschwellen sind abgetreten (Landgericht Berlin, Urteil vom 04.06.1984, Az. 61 S 204/83)
- Waschmaschinenanschluss im Bad des Mietappartements ist nicht vorhanden
- nicht schließendes Garagentor (Amtsgericht Kassel, Urteil vom 15.12.1988, Az. 801 C 4534/88)
Bei kleineren Mängeln, die sich nicht auf die Nutzung auswirken, darf die Miete also nicht gemindert werden.
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Bearbeitungsstand: 20.10.2014
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