Hohe Mietminderung, wenn der Schimmel nur bei Dauer-Lüften verschwindet
Um Schimmelbildung zu verhindern, müssen Mieter die Wohnung ausreichend lüften. Eine Mietminderung ist dann möglich, wenn die Schimmelbildung nur durch ständiges Lüften vermieden werden kann. Ein Dauerlüften entspricht aber nicht einer normalen Wohnnutzung, entschied nach einer Mitteilung der ARGE Mietrecht und Immobilien das Amtsgericht München (Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2010, Az. 412 C 11503/09). In einzelnen Fällen kann sogar eine Minderung von bis zu 100 Prozent gerechtfertigt sein (vgl. hierzu die DAWR Mietminderungstabelle in der Kategorie Schimmel).
Eine Frau mietete für sich und ihre Familie eine Wohnung. Nach dem Einzug begann sich in allen Räumen Schimmel zu bilden. Als sich schließlich der Schimmel teilweise bis zu einer Höhe von 80 Zentimetern und mehr ausgebreitet hatte, forderte die Frau die Vermieterin auf, den Schimmelbefall begutachten zu lassen. Diese maß aber lediglich die Feuchtigkeit und händigte der Mieterin die Broschüre „Richtiges Heizen und Lüften“ aus. Sie war der Ansicht, die Schimmelbildung könne nur an mangelhafter Lüftung liegen.
100 Prozent Mietminderung
Die Mieterin klagte. Sie forderte nicht nur die Schimmelbeseitigung, sondern wollte auch feststellen lassen, dass sie ihre Miete um 100 Prozent mindern könne. Schließlich bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Die gesamte Familie würde bereits unter Erkrankungen des Bronchialsystems leiden.
Ununterbrochenes Lüften nicht zumutbar
Die Richter gaben ihr Recht. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass auch durch langes Lüften die Feuchtigkeit in den Räumen nicht zu beseitigen war. Lediglich bei ununterbrochenem Lüften würde kein Schimmel entstehen. Dies sei der Familie jedoch nicht zuzumuten, so das Gericht. Das für eine Wohnnutzung erforderliche Lüften dürfe nicht ein Maß erreichen, das die Nutzung der Wohnung und das Lebensverhalten der Mieter einschränke. Insbesondere müsse die Mieterin auch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können, bei der sie tagsüber nicht zuhause sei und daher nicht lüften könne. Lüften am Morgen und in den Abendstunden müsse ausreichen. Darüber hinaus könne es auch nicht angehen, dass ein Mieter gezwungen sei, bei geöffnetem Fenster zu schlafen.
Konkrete Gesundheitsgefährdung
Auch die Mietminderung von 100 Prozent sei begründet. Es bestünde eine konkrete Gesundheitsgefährdung auf Grund des großflächigen, massiven Schimmel- und Milbenbefalls. Dieser mache eine Nutzung der Wohnung unmöglich, führte das Amtsgericht München aus (Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2010, Az. 412 C 11503/09).
Bearbeitungsstand: 24.01.2014
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