Bei Baulärm kann der Vermieter vom Bauherrn Ausgleich für Mietminderungen beanspruchen

Mindern Mieter aufgrund von erheblichem Baulärm die Miete, hat der Vermieter gegenüber dem Bauherrn einen Anspruch auf Ausgleich. Wie hoch dieser ist, hängt jeweils von den genauen Umständen des Einzelfalls ab (Landgericht Potsdam vom 19. April 2007, Az. 3 S 108/06). Das teilte die ARGE Mietrecht und Immobilien mit.

Der Eigentümer eines Grundstücks errichtete auf diesem ein Mehrfamilienhaus. Das Grundstück grenzte an ein Sanierungsgebiet, in dem später in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Mehrfamilienhaus ein Wohnungsneubau mit Tiefgaragen errichtet wurde. Die Mieter fühlten sich durch den Baulärm sehr gestört und minderten die Miete um 20 Prozent. Der Vermieter wandte sich an den Bauherrn des Neubaus und verlangte von ihm Ersatz für diese Ertragseinbuße von rund 6.000 Euro.

Das Gericht bestätigte grundsätzlich den Anspruch auf einen Ersatz, reduzierte diesen jedoch um die Hälfte auf 3.000 Euro. Entscheidend sei das „hinzunehmende zumutbare Maß“, entschieden die Richter. In der Tat sei der Baulärm ganz erheblich gewesen. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass bei einem Standort unmittelbar neben einem Sanierungsgebiet Baumaßnahmen einkalkuliert werden müssten. Im Übrigen habe der Bauherr ja selbst davon profitiert und eben dort ein Wohnhaus errichtet. Perspektivisch werde er noch weiter profitieren, da die Sanierungsmaßnahmen den Wert dieser Wohngegend erhöhen würden.

Bearbeitungsstand: 13.01.2014

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Die DAWR-Mietminderungstabelle wird vom Deutschen Anwaltsregister herausgegeben. Anhand der Tabelle können Sie ersehen, welche Minderungsquote deutsche Gerichte bei bestimmten Mietmängeln den Geschädigten zugesprochen haben. Die Tabelle wird laufend aktualisiert.