Bei Baulärm Mietminderung statt Schmerzensgeld

Baulärm zehrt an den Nerven - das kann niemand bestreiten! Dass er allerdings auch krank machen und unter Umständen sogar einen kompletten Bürobetrieb außer Gefecht setzen kann, veranschaulicht das Beispiel einer Anwaltskanzlei über das die ARAG berichtet.

Beeinträchtigt von Umbaumaßnahmen des Vermieters, dessen Büro über dem der Advokaten lag, konnten diese angeblich weder vernünftig telefonieren noch diktieren. Hinzu kamen durch den Lärm hervorgerufene körperliche Beschwerden wie Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit. Dies sei vom Vermieter bewusst provoziert worden, um sie aus ihren Räumen zu vertreiben, mutmaßten die Juristen und setzten sich zu Wehr. Nachdem sich der Vermieter gegen die außerordentliche Kündigung widersetzt hatte, klagten die Anwälte auf Schmerzensgeld und wurden enttäuscht.

Keine Körperverletzung

Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass keine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Körperverletzung vorliege. Kopfschmerzen und Schlafstörungen seien lediglich vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigungen, die keinen Schmerzensgeldanspruch bewirken. Somit habe der Mieter Lärm wegen Umbaumaßnahmen zu ertragen. Bei erheblichen Belästigungen allerdings habe er das Recht, seine Miete zu mindern und so einen Ausgleich für den erlittenen Mangel an Wohnkomfort zu erzielen, erklärt die ARAG (vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 12.07.2006, Az. 172 C 41295/04).

Bearbeitungsstand: 28.01.2014

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