Berechnung der Mietminderung

Ist für die Mietminderung die Kaltmiete oder die Warmmiete ausschlaggebend?

Möchte man als Mieter eine Mietminderung durchführen, dann stellt sich die Frage, von welcher Miete bei der Mietminderung auszugehen ist?

Lange Zeit war es nicht ganz klar, welche Miete der Minderung zugrunde zu legen ist. Manche Gerichte stellten auf die Kaltmiete, also die Nettomiete, ab. Wiederum andere hielten die Warmmiete, als die Bruttomiete, für maßgeblich. Im Jahr 2005 erfolgte eine Klärung durch den Bundesgerichtshof. Seiner Ansicht nach sei für die Mietminderung die Brutto- bzw. Warmmiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten) zu berücksichtigen. Die Auffassung erscheint gerechtfertigt. Denn würde man die Kaltmiete zugrunde legen, müsste etwa ein Mieter im Fall einer hundertprozentigen Mietminderung trotz Unbewohnbarkeit der Wohnung weiter Nebenkosten zahlen. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs bräuchte er aber überhaupt nichts zahlen.

Für endgültige Mietminderung ist Nebenkostenabrechnung erforderlich

Da nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Warmmiete für die Mietminderung maßgeblich ist, kommt es nicht nur auf den zu zahlenden reinen Mietzins an, sondern auch auf die Nebenkosten. Der Mieter darf aber nicht die Nebenkostenvorauszahlungen der Mietminderung zugrunde legen. Vielmehr kommt es auf die Nebenkostenabrechnung an. Muss der Mieter nach dieser eine Nachzahlung leisten, kann er den Zahlbetrag um den Minderungsbetrag kürzen. Erhält er dagegen eine Rückzahlung, ist er verpflichtet einen Betrag entsprechend der Minderungsquote an den Vermieter zurückzuzahlen.

Bearbeitungsstand: 04.03.2014

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Die DAWR-Mietminderungstabelle wird vom Deutschen Anwaltsregister herausgegeben. Anhand der Tabelle können Sie ersehen, welche Minderungsquote deutsche Gerichte bei bestimmten Mietmängeln den Geschädigten zugesprochen haben. Die Tabelle wird laufend aktualisiert.