Vermietung
Privates Vermieten als Risiko?
Was Mietpreisbremse, Leerstand und Co. für Vermieter bedeuten
Vor drei Jahren wurde die MIETPREISBREMSE eingeführt, um vor allem in städtischen Ballungsgebieten den dringend benötigten Wohnraum bezahlbar zu halten. Mit mäßigem Erfolg, weshalb die Bundesregierung erst kürzlich verschiedene Reformen anstieß, um den steigenden Mieten endlich wirksamer zu begegnen. Für Vermieter bedeutet das unter anderem neue Pflichten, die es in Zukunft zu beachten gilt.
Steigende Mieten trotz Bauboom: Vermieter müssen sich deshalb auf schärfere Gesetze einstellen. Bild 1: fotolia.com © hanohiki
DIE HINTERGRÜNDE DER MIETPREISBREMSE
Die deutschen Städte erleben ein stetiges Wachstum, neben den bekannten Metropolen zieht es auch immer mehr Menschen in die sogenannten Schwarmstädte. Das Ergebnis ist trotzdem immer das gleiche: Die hohe Nachfrage nach Wohnungen sorgt dafür, dass die Mieten weiterhin steigen – was beispielsweise in München dazu geführt hat, dass die Neuvertragsmiete im Durchschnitt inzwischen bei rund 17 Euro pro Quadratmeter liegt.
Die schwierige Suche nach bezahlbarem Wohnraum
Als politische Lösung wurde deshalb 2015 die MIETPREISBREMSE eingeführt, um bei Wiedervermietungen von Bestandswohnungen keine Erhöhung des Mietpreises um mehr als zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermöglichen. Diese Regelung gilt in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Die Entscheidung, ob eine solche Situation besteht, liegt bei den einzelnen Bundesländern.
Grundlage für die Entscheidung sind insgesamt vier Faktoren:
- das Bevölkerungswachstum
- die Leerstandsquote
- die Mietentwicklung und
- die Mietbelastung.
Wird der Wohnungsmarkt in einer Region für angespannt erklärt, tritt die MIETPREISBREMSE zunächst für fünf Jahre in Kraft. Danach kann von den Bundesländern eine Verlängerung beantragt werden, was bislang aber in keinem der zwölf Bundesländer geschehen ist, die aktuell von der MIETPREISBREMSE Gebrauch machen. Darüber hinaus sahen das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern bislang überhaupt keine Veranlassung, in einer bestimmten Region einen angespannten Wohnungsmarkt zu erklären.
Anhaltende Baukonjunktur
In manchen Bereichen machte die MIETPREISBREMSE allerdings auch Ausnahmen, vor allem bei Neubauten. Diese sind bei der Erstvermietung keinen Beschränkungen unterlegen, weil von Seiten der Politik ein Rückzug möglicher Investoren befürchtet wurde. Die sind angesichts des nach wie vor bestehenden Problems des fehlenden Wohnraums beinahe unerlässlich. Allerdings zeigen die Zahlen, die der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie für das vergangene Jahr vorgelegt hat, dass die Baukonjunktur in Deutschland schon seit einigen Jahren kaum noch Schwankungen ausgesetzt ist und stattdessen stetig anhält. Die Auftragslage ist jedenfalls unverändert gut, die Bausparte kommt mit der Ausführung trotz personeller Aufrüstung kaum hinterher.
Steigende (juristische) Anforderungen
Auch Immobilienverwaltungsfirmen müssen häufiger neue Mitarbeiter einstellen, das ergab zumindest das Branchenbarometer des Dachverbands Deutscher Immobilienverwalter DDIV. Eine Herausforderung ist dabei die ausreichende Qualifizierung: Einen verpflichtenden Sachkundenachweis für Immobilienverwalter gibt es nach wie vor nicht, dabei sind die Anforderungen hinsichtlich der juristischen Kenntnisse nicht unerheblich.
Grund genug daher auch für Vermieter, die sich lieber selbst und ohne den Umweg über einen Makler um die Vermietung ihrer Objekte kümmern wollen, sich mit Gesetzen und darüber hinaus mit dem richtigen Vorgehen im Detail auseinander zu setzen. Mit der reformierten Gesetzgebung zur MIETPREISBREMSE wird das nicht einfacher, kommen doch einige neue Pflichten für die Vermieter hinzu. Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, müssen diese ernstgenommen werden.
MEHR PFLICHTEN FÜR VERMIETER
Denn noch mehr als bisher sollen mit den gesetzlichen Regelungen zur MIETPREISBREMSE die Rechte der Mieter geschützt werden. Der vom Bundeskabinett abgesegnete Gesetzesentwurf umfasst zu diesem Zweck vor allem drei Anpassungen:
1. Auskunftspflicht
Ausgeweitet wurde unter anderem die bisherige Auskunftspflicht der Vermieter, die nach der Reform ohne spezielle Aufforderungen vor dem Abschluss eines Mietvertrags darüber informieren sollen, ob das angebotene Objekt eine Ausnahme von der MIETPREISBREMSE darstellt. Als solche Ausnahmen gelten weiterhin Vermietungen von Neubauten sowie Erstvermietungen nach einer umfassenden Sanierung. Außerdem ist der Bestandsschutz wirksam, sollte die zuvor erzielte Miete bereits über der ortsüblichen Mietpreishöhe gelegen haben.
Die Informationen bezüglich der Vormiete sind in schriftlicher Form offenzulegen, als maßgeblicher Richtwert muss die Miete angegeben werden, die ein Jahr vor dem Ende des vorherigen Mietverhältnisses verlangt wurde. Relevant wird die neue Auskunftspflicht dann, wenn der Vermieter die Zehn-Prozent-Grenze gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt.
Wird bei Vertragsabschluss nicht auf die genannten Ausnahmeregelungen hingewiesen, besteht im Nachhinein für den Vermieter keine Möglichkeit mehr, sich darauf zu berufen. Umgekehrt kann der Mieter in so einem Fall aber mit einer formlosen Rüge gegen den zu hohen Mietpreis vorgehen – eine detaillierte Begründung, warum die Miete in ihrer Höhe unzulässig sei, ist mit der neuen Regelung nicht mehr notwendig.
Besteht schon beim Kauf eines Laptops ein Sachmangel, ist der Verkäufer oder der Händler verpflichtet, diesen zu reparieren. Bild 2: fotolia.com © Alexander Raths
Stattdessen soll ein Schreiben, in dem mit dem Satz „Ich rüge die Verletzung der MIETPREISBREMSE“ auf die Rechtsverletzung verwiesen wird, zukünftig vollkommen ausreichen. Die schriftliche Rüge ist andererseits aber auch eine Notwendigkeit, um überhaupt zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen oder zu hohe Mieten gar nicht erst zu zahlen. Anderweitige Mietminderungen durch den Mieter sind sonst nur bei Mängeln der Mietsache möglich und auch dann nur unter gewissen Umständen möglich.
2. Missbräuchliches Modernisieren als Ordnungswidrigkeit
Im Hinblick auf die MIETPREISBREMSE in ihrer Gesamtheit ist die Modernisierungsumlage, zumindest in der öffentlichen Darstellung, der wahrscheinlich kontroverseste Aspekt. Das liegt in erster Linie darin begründet, dass sie vielfach als Mittel missbraucht wird, um zahlungskräftige Mieter in modernisierte Wohnungen zu bekommen – zu Lasten der vorherigen Bewohner.
Gegen dieses Vorgehen wird die reformierte MIETPREISBREMSE eine neue Handhabe liefern: Missbräuchliches Modernisieren wird künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet und zieht ein Bußgeld in einer Höhe von bis zu 100.000 Euro nach sich. Um einer solchen Strafe zu entgehen, sollten Vermieter mit Modernisierungsabsichten folgende Tatbestände im Hinterkopf behalten, die allesamt von Gesetzes wegen als missbräuchlich gelten:
- Wird eine bauliche Veränderung angekündigt, dann aber nicht innerhalb von zwölf Monaten begonnen oder wird sie begonnen, ruht dann aber für mehr als zwölf Monate, geht das Gesetz von einem Fall missbräuchlichen Modernisierens aus.
- Gleiches gilt auch, wenn die Mieterhöhung im Rahmen der Modernisierung mindestens eine Verdoppelung der bisherigen Monatsmiete bedeuten würde.
- Bauliche Veränderungen, die in ihrer Durchführung eine erhebliche und objektiv nicht notwendige Belastung des Mieters zur Folge hätten, können ebenfalls geahndet werden.
Vermieter müssen sich, so wird aus der Immobilienbranche gemutmaßt, in Zukunft daher womöglich auf mehr bürokratischen Aufwand einstellen, wenn sie sich auf die Modernisierungsumlage berufen wollen, ohne sich gleichzeitig dem Verdacht missbräuchlicher Baumaßnahmen auszusetzen. Ob sich die Neuregelung tatsächlich auf die Investitionen in die Sanierung alter Wohnbestände auswirkt, muss vorläufig aber Spekulation bleiben.
Fakt ist allerdings, dass Baumaßnahmen im Rahmen des Eigentumsschutzes von den Mietern erst einmal hinzunehmen sind. So entschied zumindest das Amtsgericht München vor zwei Jahren. Im betreffenden Verfahren ging es aber vornehmlich um die Duldung der Sanierungsmaßnahmen – ob die daraus resultierende Mieterhöhung um 245 Prozent in dieser Form rechtmäßig ist, darüber wurde zunächst noch nicht entschieden.
3. Neue Modernisierungsumlage
Abgesehen von den neuen Regelungen gegen das „Herausmodernisieren“ wurde auch die Modernisierungsumlage als solche angepasst. Das bedeutet in erster Linie, dass Vermieter durch die Gesetzesreform weniger Kosten auf ihre Mieter umlegen können: Zukünftig gilt für fünf Jahre eine Senkung der Modernisierungsumlage von bislang elf auf acht Prozent pro Jahr.
Von Vermieterseite muss außerdem die absolute Kappungsgrenze berücksichtigt werden. Sie legt fest, dass es innerhalb von sechs Jahren nach der Modernisierung keine Mieterhöhung um mehr als drei Euro pro Quadratmeter geben darf.
BESTANDSAUFNAHME IMMOBILIENMARKT
Die Neufassung der MIETPREISBREMSE ist, wie schon die Vorgängerversion, nicht ohne Kritik aufgenommen worden. Wo der Deutsche Mieterbund eine erfreuliche Ausweitung des Mieterschutzes begrüßt, wird von vielen Seiten argumentiert, die Verschärfungen gingen nicht weit genug. Dieser Meinung steht wiederum der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes gegenüber, der in den neuen Regelungen eine Abschreckung für Investoren sieht, was letztlich ein zentrales Problem ungelöst lassen könnte – den fehlenden Wohnraum. Ähnliche Äußerungen kamen dazu auch aus den Reihen der FDP, die sich statt einer MIETPREISBREMSE reduzierte bürokratische Anforderungen und Baukosten wünschen.
Dabei scheint, darauf wurde oben bereits hingewiesen, der IMMOBILIENMARKT in naher Zukunft sehr in Bewegung zu kommen. Die Bauaktivitäten deuten darauf hin, dass in den nächsten ein bis zwei Jahren eine größere Zahl neuer Wohnungen auf dem Markt verfügbar wird – grundsätzlich eine gute Ausgangslage für sinkende Mietkosten. Allerdings steht gleichzeitig nicht zu erwarten, dass die Nachfrage wesentlich sinkt. In den untersuchten Städten wird demnach noch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mit der erhofften Entlastung gerechnet werden können.
Zudem kann bei Neubauten die Ausnahmeregelungen der MIETPREISBREMSE geltend gemacht werden. Da die ortsüblichen Vergleichsmieten der anzulegende Maßstab sind und diese vorläufig nicht sinken werden, dürfte der neue Wohnraum ohnehin nur wenig an der derzeitigen Situation ändern.
Investoren contra Kleinvermieter
Dazu kommt, dass es eben nicht vornehmlich die Großinvestoren sind, die den deutschen IMMOBILIENMARKT prägen – auch wenn das regional betrachtet sicher anders ist. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft in Köln zeichnet bundesweit jedoch ein Bild, in dem privaten Kleinvermietern eine maßgebliche Rolle zukommt. Insgesamt bieten fast vier Millionen Kleinvermieter etwa 15 Millionen Wohnungen an. Die Vermieter bilden dabei ein breites gesellschaftliches Spektrum ab, in dem die mutmaßlich reichen Vertreter eher eine Ausnahme darstellen.
Da die finanziellen Belastungen – die unter anderem durch immer striktere Vorgaben für energieeffizientes Bauen und Sanieren zustande kommen oder eben durch die Regelungen der MIETPREISBREMSE – für private Vermieter weniger leicht zu tragen sind, entwickelt sich die Eigentumsquote in diesem Bereich nur langsam. Im internationalen Vergleich hinkt sie, selbst in Zeiten niedrigster Zinsen, nach wie vor hinterher.
RISIKO PRIVATE VERMIETUNG
Dabei gelten vermietbare Objekte derzeit als eine der vielversprechendsten Anlagemöglichkeiten, die auch als Altersvorsorge geeignet sind. Ein Blick in die oben angesprochene IWD-Studie zeigt aber, dass die Einkünfte aus privaten Vermietungen oftmals weniger hoch sind, als allgemeinhin angenommen wird.
Daher ist schon eine Fremdfinanzierung, die durch Mieteinnahmen refinanziert werden soll, ein gewisses Risiko. Kommt es zu nicht eingeplanten Verlusten, etwa durch einen längeren Leerstand, fällt es privaten Vermietern oft deutlich schwerer, diese zu kompensieren. Anders als gewerbliche Vermieter fehlen in solchen Situationen dann die Rücklagen.
Privatleute stellen mit einem Anteil von 60 Prozent die meisten Wohnungen zur Vermietung bereit. Bild 3: fotolia.com © klublu
Leerstand als Problem
Die aktuelle Nachfragesituation sollte dabei nicht darüber hinwegtäuschen, dass Leerstand tatsächlich ein durchaus reales Risiko ist – auch in steuerlicher Hinsicht. Natürlich haben regionale Unterschiede einen großen Einfluss darauf, wie hoch dieses Risiko letztlich ausfällt. Entwickelt sich die Gegend, in der das Mietobjekt liegt, mit der Zeit zu einer Schrumpfungsregion, steigt die Wahrscheinlichkeit des Leerstands an. Das betrifft längst nicht mehr allein die vermeintlich gängigen strukturschwachen Regionen. Der anhaltende Zuzug in die größeren Städte könnte sich auf lange Sicht daher nicht nur im ländlichen Raum, sondern ebenso in Kleinstädten bemerkbar machen – durch sinkende Mietpreise.
Neben einer mangelnden Marktübersicht, die leicht zu falschen Entscheidungen führen kann, sind es vor allem rechtliche Belange, die für private Vermieter immer wieder zum Problem werden. Nicht nur wegen mangelnder Kenntnisse – die ja, wie bereits erwähnt, auch in Immobilienverwaltungen ein Thema sind –, sondern ebenfalls unter finanziellen Gesichtspunkten.
Langwierige Gerichtsverfahren
Ein gerichtliches Räumungsverfahren beispielsweise kostet gegebenenfalls eine beträchtliche Menge Zeit und Geld. Eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist etwa erst dann möglich, wenn der Mieter bereits mit zwei Monatsmieten im Zahlungsrückstand ist. Ein Räumungsurteil vom zuständigen Amtsgericht kann aber erst erwirkt werden, wenn sich der Mieter trotz der Kündigung weigert, die Wohnung zu verlassen.
Es muss aber davon ausgegangen werden, dass bis zur Erteilung eines Räumungstitels mehrere Monate vergehen, in denen es zu weiteren Mietausfällen kommt – bis zur Räumung kann die Wohnung schließlich nicht anderweitig vermietet werden. Die Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher braucht darüber hinaus einen Kostenvorschuss. Im schlimmsten Fall geht auch dieser verloren: Trifft der Gerichtsvollzieher zum Räumungstermin nämlich volljährige Personen in der Wohnung an, die dort leben, aber nicht in die Räumungsklage aufgenommen wurden, kann er die Räumung verweigern.
Mietstreitigkeiten kosten vor Gericht viel Zeit und Geld – ohne die Gewähr, entstehende Unkosten ersetzt zu bekommen. Bild 4: fotolia.com © denissimonov
Unter diesen Umständen müsste der Vermieter – der laut BGH zur Angabe aller in der Wohnung lebenden Personen, also Ehepartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, Untermieter usw. verpflichtet ist – von Neuem einen Räumungsantrag stellen. Die Mietrückstände können zwar, ebenso wie die entstandenen Räumungskosten, vom Mieter zurückgefordert werden. Das setzt aber dessen Zahlungsfähigkeit voraus. Dazu kommen außerdem die Verfahrenskosten, die finanziellen Schäden können deshalb ganz enorm sein.
VERWANDTE, ERBEN UND ZUSATZLEISTUNGEN
Die einzige Möglichkeit, sich als Vermieter zumindest gegen eine abgesagte Räumung zu schützen, ist die penible Auflistung aller Personen, die in der Wohnung leben, im Mietvertrag. Die fehlende Professionalität entbindet nicht von den üblichen rechtlichen Pflichten und deshalb besteht für Privatvermieter die Notwendigkeit, sich einen gewissen Kenntnisstand hinsichtlich der Gesetzeslage rund um das Thema Vermietung anzueignen. Dieser ist nämlich nicht nur in Angelegenheiten, die sich direkt auf Mietverträge beziehen, unerlässlich. Er hilft gleichzeitig dabei, in Steuerfragen verschiedene Fallstricke zu vermeiden.
Verwandte und verbilligte Mieten
Das gilt etwa dann, wenn eine Wohnung an Verwandte vermietet wird. Auf den ersten Blick eine optimale Ausgangssituation, denn die Vermieter müssen nicht mit bösen Überraschungen rechnen, weil man sich ja bereits gut kennt; auf der anderen Seite können Mieter aus der Verwandtschaft auf deutlich geringere Mietkosten hoffen. Liegen diese bei mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, können die Vermieter sogar noch die Werbungskosten für die Wohnung in voller Höhe steuerlich geltend machen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 14/17, Urteil vom 6. Februar 2018) geht das aber nur unter einer Bedingung: Die Kosten für eventuell vorhandene Möbel und Geräte – im zugrundeliegenden Fall eine Einbauküche samt Haushaltsgeräten – sind vom Vermieter ebenfalls zu berücksichtigen. Geklagt hatte ein Ehepaar, das seinem Sohn eine Wohnung überlassen hatte. Das Finanzamt hatte die Werbungskosten hierfür aber nur teilweise anerkannt.
Verbilligte Miete, möblierte Wohnung und Werbungskosten – eine Kombination mit steuerrechtlicher Relevanz. Bild 5: fotolia.com © undrey
Die Begründung lautete, dass zum einen von einer verbilligten Vermietung ausgegangen werden musste – was soweit korrekt war, denn laut Klägern lag die Miete bei mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete – und hierfür zum anderen ein Möblierungszuschlag einzubeziehen sei, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen. Das war nach Meinung von Finanzamt und Finanzgericht jedoch nicht geschehen.
Der Bundesfinanzhof urteilte in dieser Angelegenheit nach dem Leitsatz, dass ein solcher Zuschlag tatsächlich zu berücksichtigen sei, sofern sich der Mietspiegel nicht explizit auf möblierte oder teilmöblierte Wohnungen bezieht. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass sich ein solcher Zuschlag für möblierte Wohnungen auf dem örtlichen Mietmarkt überhaupt ermitteln lässt.
ZUSATZLEISTUNGEN bei Vermietungen
Auch in anderer Hinsicht können sich aus möblierten Wohnungen steuerliche Konsequenzen ergeben – nämlich dann, wenn von Seite des Vermieters noch ZUSATZLEISTUNGEN angeboten werden. Darunter fallen laut Finanzbehörden etwa
- das Angebot der Zimmerreinigung,
- der Austausch von Bettwäsche und/oder Handtüchern,
- das Vorhalten von Getränke- und Snackautomaten,
- die Bereitstellung von Kopiergeräten in der Wohnanlage.
Was vielleicht vom Vermieter nett gemeint ist, kann unter steuerlichen Gesichtspunkten aber als eine Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte beurteilt werden. Die Vermietung wird dann nicht mehr, wie es ansonsten der Fall wäre, als Akt der Vermögensverwaltung bewertet (in der die Wohnung steuerlich Privatvermögen darstellt), sondern als Tätigkeit mit gewerblichem Charakter.
Auf die Steuerlast dürfte das zwar zunächst keine großen Auswirkungen haben, denn die zu zahlende Gewerbesteuer kann auf die Einkommenssteuer angerechnet werden, mit einem Freibetrag von 24.500 Euro im Jahr. Allerdings gilt die Wohnung bei gewerblichem Betrieb nicht mehr als Privat-, sondern als Betriebsvermögen. Sollte der Vermieter dann einen Verkauf der Wohnung in Erwägung ziehen, ist der erzielte Veräußerungsgewinn immer einkommenssteuerpflichtig. Bei einem Verkauf der Wohnung als Privatvermögen hingegen wäre das nur der Fall, wenn dieser innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf geschieht. Nach dieser Frist muss der Gewinn nicht mehr versteuert werden.
Steuerfalle Airbnb
Hilfsbereitschaft oder gewerbliche Tätigkeit? Zusatzleistungen in möblierten Wohnungen haben schnell steuerliche Folgen. Bild 6: fotolia.com © nito
Vorsicht ist übrigens auch geboten, wenn eine Vermietung im Rahmen eines Airbnb-Angebots stattfindet. Im Frühjahr diesen Jahres hatten die deutschen Steuerbehörden bei der größten Vermietungsplattform Airbnb die Namen der angemeldeten Vermieter angefragt, um die korrekte Besteuerung der Mieterträge zu überprüfen, der Verdacht lautet auf Steuerhinterziehung. Denn diesen Fällen, die als Vermietung zu Ferienzwecken betrachtet werden, müsste theoretisch auch Umsatzsteuer gezahlt werden. Der jährliche Freibetrag liegt für Kleinunternehmer zwar bei 17.500 Euro, trotzdem sind derartige Mietannahmen zu melden.
Private Vermieter sollten deshalb immer sowohl das Mietrecht als auch das Steuerrecht im Auge behalten, um keine unschönen Überraschungen erleben zu müssen.
Bearbeitungsstand: 11.10.2018
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