Betriebskostenabrechnung
Betriebskostenabrechnung erstellen - aber richtig
Tipps für Vermieter
Betriebskosten einer Mietwohnung gelten neben dem eigentlichen Mietpreis als „die zweite Miete“. Sie können für Vermieter schnell zur Stolperfalle werden, wenn einige Faktoren bei der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung zur Geltendmachung nicht beachtet werden – etwa dann nämlich, wenn bestimmte Formalien nicht eingehalten werden oder aus Unsicherheit hinsichtlich der Frage, was überhaupt abgerechnet werden darf, falsche Kosten umgelegt werden sollen.
Die Form wahren
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in den Paragraphen 535 und 556 rechtliche Vorgaben getroffen, um vor dem Hintergrund eines Ausgleichs der Interessen von Mietern und Vermietern Rechtssicherheit zu schaffen. Danach hat grundsätzlich der Vermieter alle auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen, wobei einige der im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Nebenkosten bekannten Posten umlagefähig sind. Sie können auf den Mieter übertragen werden, sei es als
- Pauschale
- Vorauszahlung oder
- Bestandteil der Bruttokaltmiete,
die sich als Nettomiete (Grundmiete) plus den im Mietvertrag ausgewiesenen Betriebskosten - @ART1922:anwaltsregister[Nebenkosten außer den Heizkosten][Nebenkosten außer den Heizkosten]@ - definiert.
Dabei gilt es nicht nur inhaltlich die richtigen, sprich umlagefähigen Kosten in der richtigen Höhe in der Abrechnung zu erfassen, sondern auch bestimmte Formalien einzuhalten, damit die Abrechnung juristisch Bestand hat.
Denn: Werden bei der Betriebskostenabrechnung Fehler gemacht, wird sie von Mieterseite aus anfechtbar, der Verlust eines Anspruchs auf Rückzahlungen droht.
Zu den wichtigsten formellen Anforderungen gehören
- die Fristwahrung: Spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums muss die Betriebskostenabrechnung beim Mieter sein – auch dann, wenn der Mieter mittlerweile ausgezogen ist.
- die Einhaltung eines Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten.
Die Abrechnung muss in Textform erstellt sein und persönlich an den betreffenden Mieter adressiert versandt werden.
Um formell wirksam zu sein, muss eine Betriebskostenabrechnung weitere stilistische und inhaltliche Kriterien wie
- übersichtlicher Aufbau und Gliederung
- Verwendung klarer und eindeutiger Formulierungen
- eine auch für den juristisch und betriebswirtschaftlich unkundigen Laien leicht verständliche Sprache
- Vollständigkeit
erfüllen.
Was zur Vollständigkeit gehört
Um formellen Anforderungen zu genügen, spielt der Faktor Vollständigkeit eine hervorgehobene Rolle. Formell einwandfrei ist eine Abrechnung nur dann, wenn sie eine Berechnung des Mieteranteils enthält, eine komplette Aufstellung der Gesamtkosten bietet, sowie etwaige bereits geleistete Vorauszahlungen des Mieters berücksichtigt.
Zudem müssen der Abrechnung eine Angabe sowie eine Erläuterung der betreffenden, zur Anwendung gelangten Verteilerschlüssel zu Grunde gelegt sein. Eventuelle Versäumnisse zu Lasten des Vermieters sind nicht mehr im Nachhinein einklagbar. Allerdings kann er aber solche Korrekturen auch im Anschluss einer bereits versandten Abrechnung noch ergänzen, die nicht zu Lasten des Mieters gehen.
Vollständig ist eine Betriebskostenabrechnung aus Vermietersicht auch nur dann, wenn sie alle Betriebskosten enthält, die auch im Mietvertrag vereinbart worden waren. Denn Vermieter können tatsächlich auch nur solche Kosten umlegen, die auch im Mietvertrag als Betriebskosten benannt sind.
Welche Kosten sind umlagefähig?
Somit können Vermieter zu allererst demnach nur diejenigen Betriebskosten geltend machen, die
- im Mietvertrag und der Betriebskostenabrechnung aufgeführt und auch als Betriebskosten explizit benannt sind
- tatsächlich entstanden sind und
umlagefähig sind.
Vor dem Hintergrund der Frage nach Umlagefähigkeit ist die Betriebskostenvereinbarung (BetrKV) maßgebend, in der 17 umlagefähige Einzelpositionen im Sinne des Paragraphen 2 aufgelistet sind.
Dazu gehören etwa Kosten für Grundsteuer, Wasserversorgung, Beleuchtung, Gartenpflege, Gebäudereinigung oder auch für einen Aufzug.
grundsätzlich gilt: Andere als in der BetrKV genannten Kosten dürfen nicht umgelegt werden. Und: Sonstige Betriebskosten müssen genau bezeichnet sein.
Etwa am Beispiel Fenstersanierung lassen sich exemplarisch diejenigen Posten voneinander abgrenzen, die einerseits zu den kalten, umlagefähigen Betriebskosten gehören und andererseits diejenigen Kosten, die Vermieter nicht auf den Mieter umwälzen können.
Zu letzteren gehören – in Abgrenzung zu reinen Wartungs- und Reinigungskosten – insbesondere sämtliche Kosten, die im Rahmen von
- Verwaltung (Hausmeister- oder Hausverwalterkosten)
- Instandhaltung
- Instandsetzung
aufgelaufen sind.
Besteht etwa ein Wartungsvertrag mit einer Fensterreinigungsfirma, sind das Reinigen der Gläser oder auch das Schmieren der Fensterscharniere umlagefähig, der Austausch einer ohne Eigenverschulden des Mieters zu Bruch gegangenen Scheibe jedoch nicht.
Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich nur die Betriebskosten umlagefähig sind, die dem Vermieter laufend entstehen (monatlich, jährlich oder in einem bestimmten Mehrjahreszeitraum), stellt ein defekt gewordenes Fenster ein einmaliges Ereignis dar, das im Rahmen einer Sondersituation nicht turnusmäßig entstanden ist und dessen Reparatur daher nicht auf Mieter umgelegt werden kann.
Gleiches gilt nicht nur für die Instandsetzungskosten (Arbeitsstunden der Handwerker) selbst, sondern insbesondere auch auf reine Material- oder auch Finanzierungskosten. Nimmt ein Vermieter etwa einen für die Reparatur klassischen Ratenkredit zur Finanzierung auf, der – wie diesbezüglich https://www.blitz-kredite.com/ informiert - im Prinzip für jeden Verwendungszweck flexibel genutzt werden kann und daher von Vermietern gerne in Anspruch genommen wird, muss er sämtliche Kosten im Rahmen einer umfassenden Instandhaltung aus eigener Tasche bezahlen.
Dagegen können grundlegende Modernisierungsmaßnahmen, etwa durch Austausch der alten Fenster gegen energetisch höher effiziente Ausführungen, für den Mieter unter Umständen höhere Mieten mit sich bringen – dann nämlich, wenn der Gebrauchswert der Wohnung dadurch nachweislich erhöht wird. Liegt solch ein glaubhafter Nachweis vor, können Vermieter die Jahresmiete einmalig um elf Prozent als Ausgleich für die aufgewendeten Modernisierungskosten geltend machen.
Umgekehrt hat der Mieter wiederum das Recht, die Miete zu kürzen, wenn Mängel wie etwa undichte Fenster nicht behoben werden. Allerdings muss der Vermieter über die Situation vorab in Kenntnis gesetzt worden sein.
Gesonderte Behandlung von Heizkosten
In Abgrenzung zu bislang aufgeführten sogenannten „kalten Betriebskosten“ müssen Heizkosten gesondert, nach Verbrauch abgerechnet werden. Mit Ausnahme von Alten- und Studentenheimen wie auch von besonders energieeffizienten Gebäuden müssen hierbei entsprechend der Heizkostenverordnung mindestens 50, höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden, der Rest nach Wohnfläche.
Nach geltender Heizkostenverordnung muss der Vermieter im Gegensatz zu pauschalen Abrechnungsmodalitäten bei den übrigen Betriebskosten die Kosten verbrauchsabhängig verteilen.
Dazu ist er in der Regel verpflichtet, den Verbrauch des Mieters für Heizung und Warmwasser über Ablesegeräte an den Heizkörpern und eine Warmwasseruhr zu erfassen.
Zunächst muss der Vermieter die anteiligen Kosten für die Erwärmung des Wassers und der Wohnungen berechnen.
Danach werden die auf Heizung und Warmwasser entfallenden anteiligen Kosten nochmals nach Verbrauch und Quadratmeterfläche aufgeteilt. Dieser Aufteilung darf maximal ein Verhältnis von 70 Prozent Verbrauch und 30 Prozent Fläche, minimal ein Verhältnis von 50 Prozent Verbrauch und 50 Prozent Fläche zu Grunde liegen.
Die so rechnerisch ermittelten vier anteiligen Kostenpositionen, jeweils zwei für Warmwasser und zwei für Heizung, müssen dann individuell berechnet werden. Notwendig ist die Angabe des Gesamtverbrauchs und der Gesamtfläche des Hauses.
Bearbeitungsstand: 19.06.2017
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