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Mietminderung wegen Ausfalls der Hausantenne
Ein Mieter, der nur noch eingeschränkten Fernsehempfang hat, weil die Hausantenne ausfällt und der Vermieter sie lediglich durch eine Zimmerantenne ersetzt, darf nach einem Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd die Miete mindern.
Im zugrunde liegenden Fall lebte ein Mann in einer Mietwohnung, in der er über die Hausantenne eine Vielzahl von Fernsehprogrammen empfangen konnte. Als die Antenne eines Tages ausfiel, weigerte sich der Vermieter, eine Reparatur zu veranlassen oder eine neue Anlage zu installieren. Er stellte dem Mieter vielmehr lediglich eine Zimmerantenne zur Verfügung. Mit dieser konnten allerdings nur noch vier Fernsehprogramme empfangen werden. Der Mieter war damit nicht zufrieden und minderte die Miete. Zu Recht, wie das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd befand (Urt. v 7.9.2004; Az.: 2 C 822/04).
Mieter hätten zwar keinen Anspruch auf den Empfang bestimmter Fernsehprogramme. Wenn bei Abschluss des Mietvertrages aber mehr Programme empfangen werden konnten, so das Gericht, dann habe der Vermieter dafür zu sorgen, dass dies auch so bleibe, sofern er darauf Einfluss habe. Verletze er diese Pflicht, so könne die Miete gemin-dert werden.
Allerdings, so der Amtsrichter weiter, sei zu berücksichtigen, dass die Miete zu einem ganz wesentlichen Teil für die Überlassung der Wohnung zu Wohnzwecken gezahlt werde und nur ein minimaler Anteil auf die Möglichkeit des Fernsehempfangs über die Hausantenne entfalle. Außerdem sei der Empfang im vorliegenden Fall nicht ganz unmög-lich, sondern lediglich eingeschränkt gewesen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei deshalb eine Minderung der Miete um zwei Prozent gerechtfertigt, so das Urteil.
Quelle: anwaltsuchservice.de, kostenlose-urteile.de
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