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Mieter muss dem Vermieter die Mangelbeseitigung zulassen
Lässt ein Mieter in seiner Wohnung die Beseitigung eines Mangels nicht zu, kann er aufgrund dieses Mangels die Miete weder mindern noch zurückbehalten. Das machte das Landgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 6. März 2009 deutlich (Az.: 9 S 206/08).
Nach einem Wasserschaden durch eine undichte Wasserleitung an der Baddecke in einer Mietwohnung ließ die Vermieterin die Decke aufreißen. Das Loch blieb, da der Mieter danach den Zutritt zur Wohnung verweigerte. Einmal forderte er, dass sein Anspruch auf Ersatz der durch das Wasser verursachten weiteren Schäden erfüllt, dann, dass zunächst die reparierte Wasserleitung fotografisch festgehalten werden müsse. Der Mieter minderte die Miete um 50 Prozent und begründete dies mit dem Loch.
Als der Mietrückstand das neunfache der monatlichen Miete betrug, kündigte die Vermieterin dem Mann fristlos. Ihre Räumungs- und Zahlungsklage war in beiden Instanzen erfolgreich. Der Mieter habe keinen Anspruch auf Mietminderung. In der Tat befände sich das Bad in einem mangelhaften Zustand, doch das habe der Mieter zu verantworten: Bis heute habe er die Reparatur, die Schließung des Loches, verhindert. Gegen seinen Willen habe die Vermieterin den Mangel nicht beseitigen können.
Vergleichen Sie hierzu auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Münster vom 12.06.2007, Az. 3 C 4552/06: Mitwirkungspflicht des Mieters bei Mängelbeseitigung.
Quelle: ARGE Mietrecht und Immobilien, kostenlose-urteile.de
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