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Bei Schimmel kann eine 100 Prozent Mietminderung möglich sein

Wenn sich Schimmelbildung in der Wohnung nur durch ständiges Lüften verhindern lässt, kann der Mieter die Miete um bis zu 100 Prozent mindern, wie das Amtsgericht München entschied (vgl. DAWR Mietminderungstabelle - Kategorie Schimmel).
 
Im verhandelten Fall schimmelte es in allen Räumen einer erst im Jahr 2004 gebauten Wohnung. Selbst häufiges Lüften brachte keine Besserung, so dass es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter kam. Die Mieter forderten die Beseitigung der Mängel und eine Mietminderung um 100 Prozent. Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass das unzureichende Heiz- und Lüftungsverhalten Grund für den Schimmelbefall sei.

Das von einem Sachverständigen beratene Gericht gab den Mietern in vollem Umfang Recht: Nur Dauerlüften könne verhindern, dass sich in der Wohnung Schimmel ausbreite. Von den Mietern könne dies jedoch nicht verlangt werden. In ihrem derzeitigen Zustand sei die Wohnung nicht zum Wohnen geeignet, so die Richter. Deshalb sei eine Mietminderung um 100 Prozent gerechtfertigt, berichtet Immowelt.de. Der Vermieter könne von den Mietern auch nicht verlangen, dass sie wegen der Unbewohnbarkeit der Wohnung von ihrem Recht auf eine außerordentliche Kündigung Gebrauch machen. Fazit: Solange der Schimmel nicht beseitigt ist, zahlen die Mieter keine Miete (Amtsgericht München, Az.: 412 C 11503/09).

Quelle: immowelt.de, kostenlose-urteile.de

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Die DAWR-Mietminderungstabelle wird vom Deutschen Anwaltsregister herausgegeben. Anhand der Tabelle können Sie ersehen, welche Minderungsquote deutsche Gerichte bei bestimmten Mietmängeln den Geschädigten zugesprochen haben. Die Tabelle wird laufend akualisiert.