Rückwirkende Mietminderung
Mietminderung rückwirkend: Kann man als Mieter die Miete auch rückwirkend mindern?
Wer einen Mietmangel in seiner Wohnung hat, kann berechtigt sein, die Miete zu mindern, wenn die Voraussetzungen für eine Mietminderung vorliegen. Doch darf man auch rückwirkend die Miete mindern?
Eine Mietminderung darf grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt vorgenommen werden, ab dem man den Vermieter über den Mietmangel unterrichtet hat. Erst ab dem Zeitpunkt der Mietmangelanzeige hat der Vermieter überhaupt die Möglichkeit, den Mietmangel zu beheben und kann so eine drohende Mietminderung durch den Mieter abzuwenden (vgl. zu den Vorausaussetzungen für eine Mietminderung auch das ABC der Mietminderung).
Ausnahme
Allerdings gibt es von dem oben genannten Grundsatz auch eine Ausnahme, wenn z.B. folgender Fall vorliegt: Der Vermieter kannte von Anfang an den Mietmangel der Wohnung und hat ihnen diesen verschwiegen. In diesem Fall kann nachträglich mit Rückwirkung für die Vergangenheit die Miete gemindert werden. Ein solcher Fall kann z.B. vorliegen, wenn die Wohnung mit Schimmel belastet ist. Kannte der Vermieter die Schimmelbelastung der Wohnung von Anfang an und hat diese dem Mieter nicht mitgeteilt, so kann der Mieter nach Kenntniserlangung von der Schimmelbelastung die Miete rückwirkend ab dem Einzugsdatum mindern. Das kann sogar gelten, wenn der Mieter mittlerweise wieder aus dieser Wohnung ausgezogen ist.
Theorie und Praxis
Die Theorie haben wir oben dargestellt. In der Praxis ist es aber oft schwierig, das Wissen oder Nichtwissen des Vermieters nachzuweisen. Es ist in diesen Fällen genau zu überprüfen, ob der Vermieter den Mangel gekannt hat oder zumindest hätte kennen müssen.
Rechtsanwalt zur Mietminderung fragen
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Bearbeitungsstand: 13.11.2014
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